Mehr Sicherheit im Holzbau

Unfälle passen nicht zum Image des Holzbaus und einem verantwortungsbewusst handelnden Unternehmen. Außerdem führen Unfälle immer zu hohen Kosten und sind damit ein betriebswirtschaftliches Risiko für das Unternehmen. Daher gilt bei jeder Baumaßnahme: Der Schutz der Mitarbeiter steht im Vordergrund. Ziel der Kampagne für mehr Sicherheit im Holzbau "Absichern statt abstürzen" ist es, Arbeitsunfälle weitgehend zu vermeiden, zumindest aber deutlich zu reduzieren. Daher finden Sie auf diesen Seiten wichtige Unterlagen, die Ihnen helfen, die Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen nachhaltig zu verankern.

Aktuelle Nachrichten der Kampagne "Mehr Sicherheit im Holzbau"

16.01.2014

Botschafter für die Kampagne "ABSICHERN STATT ABSTÜRZEN"

Die Zimmerer-Nationalmannschaft unterstützt die Kampagne für mehr Sicherheit im Holzbau "ABSICHERN STATT ABSTÜRZEN"

Die Kampagne für mehr Sicherheit im Holzbau "ABSICHERN STATT ABSTÜRZEN" wurde am 27. November 2013 in Berlin von Holzbau Deutschland – Bund Deutscher Zimmermeister im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes vorgestellt. Für die Zimmerer-Nationalmannschaft ist diese Kampagne ein Herzensanliegen. Daher wird sie die Kampagne als Botschafter unterstützen. Denn wie Teamchef Roland Bernardi erklärte, ist die Sicherheit für die Mannschaft genau so wichtig wie Präzision und Genauigkeit bei Wettbewerben.



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29.11.2013

Start der Kampagne für mehr Sicherheit im Holzbau "ABSICHERN STATT ABSTÜRZEN"

Holzbau Deutschland startet Präventionskampagne zur Arbeitssicherheit im Zimmererhandwerk

"ABSICHERN STATT ABSTÜRZEN" ist das Motto der Präventionskampagne "Mehr Sicherheit im Holzbau", die Holzbau Deutschland – Bund Deutscher Zimmermeister im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes am 27. November 2013 in Berlin gestartet hat. Ziel der Kampagne ist es, Arbeitsunfälle und insbesondere Absturzunfälle weitgehend zu vermeiden, zumindest aber deutlich zu reduzieren.

Den Startschuss gaben Dipl.-Ing. (FH) Ullrich Huth, Vorsitzender von Holzbau Deutschland, und Dipl.-Ing. Frank Werner, stellvertretender Leiter der Prävention bei der Berufsgenossenschaft BG BAU, auf dem Deutschen Obermeistertag des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes.

Das übergeordnete Ziel der Präventionskampagne ist es, Arbeitsunfälle und insbesondere Absturzunfälle weitgehend zu vermeiden, zumindest aber deutlich zu reduzieren. Die Arbeitssicherheit soll nachhaltig in den Alltag der Unternehmer und Beschäftigten verankert werden. Dazu bekommen Unternehmer Hilfestellungen u.a. in Form von Schulungen und Broschüren. Die Kampagne wird in Kooperation mit der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, der BG BAU, über mehrere Jahre laufen und wird von Holzbau Deutschland und seinen Landesverbänden getragen.

Mit der gezielten Präventionskampagne will Holzbau Deutschland die Unternehmer und Mitarbeiter im Holzbau mehr für die Arbeitssicherheit sensibilisieren und das Bewusstsein für die Gefahrenquellen schärfen. Der Holzbau soll dadurch auch zum Schutz der Mitarbeiter insgesamt noch sicherer gemacht werden. Kosten werden reduziert und das Image des modernen und attraktiven Zimmerer-Berufes im Rahmen der Nachwuchswerbung wird gesichert.

Ullrich Huth erklärte bei der Vorstellung auf dem ZDB-Obermeistertag: „Mir als Arbeitgeber und Holzbauunternehmer liegt tagtäglich die Sicherheit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb und auf den Baustellen persönlich am Herzen. Ich appelliere daher an meine Kolleginnen und Kollegen, die Arbeitssicherheit zur obersten Priorität zu erklären und nachhaltig in den Alltag unserer Holzbaubetriebe zu integrieren.“

Die Kampagne richtet sich primär an alle Unternehmer und deren Angestellten im Holzbau. Aber auch andere am Bauprozess Beteiligte wie Planer, Betriebsärzte, die Zulieferindustrie sowie die Handwerkskammern sollen zur Verbreitung der Kampagneninhalte angesprochen werden. Dadurch sollen Synergieeffekte entstehen.



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31.01.2014

Die Kampagne auf der DACH+HOLZ International 2014

Zimmerer und Holzbauunternehmen finden auf der DACH+HOLZ Ansprechpartner zur Kampagne

Wer Fragen zur Kampagne "ABSICHERN STATT ABSTÜRZEN" hat kann sich jetzt in einem persönlichen Gespräch auf der DACH+HOLZ 2014 in Köln informieren.Über die Kampagne im Allgemeinen gibt Holzbau Deutschland Auskunft (Halle 7 / Stand 7.427). Die Experten zur Arbeitssicherheit finden Sie auf dem Stand der BG BAU in Halle 9 / Stand 9.113. [Lageplan]



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20.05.2014

Stürze bei Dacharbeiten vermeiden

In regelmäßigen Abständen berichten wir über einen Unfallhergang und zeigen, wie er hätte vermieden werden können.

Ein süddeutscher Zimmereibetrieb hatte den Auftrag, einen Anbau an ein bestehendes Gebäude zu erstellen. Der Anbau hatte eine Länge von ca. 5 m und eine Breite von ca. 3,5 m. Die Traufhöhe betrug 3,1 m und die Firsthöhe ca. 3,8 m bei einer Dachneigung von ca. 11 Prozent. Auf die vorhandene Bodenplatte wurden Fachwerkwände aufgestellt. Die Unterkonstruktion für das Dach bestand aus den Dachsparren, welche an der Traufe auf der Fachwerkwand und an der Gebäudewand auf einer angeschraubten Pfette auflagen. Die Dacheindeckung sollte mittels Blechdach erfolgen. Hierfür war die Verschalung der Dachfläche oberhalb der Sparren mittels rauen Schalbrettern erforderlich.

An der Traufseite wurde vom Zimmereibetrieb ein firmeneigenes Layher-Blitz-Gerüst mit zwei längsorientierten Belägen und einer Belagshöhe von ca. 2,2 m aufgestellt. Auf der Belagsebene wurde ein dreiteiliger Seitenschutz angebracht. An beiden Giebelseiten des Anbaus wurde angesichts der relativ geringen Absturzhöhe und aus Zeitgründen auf das Aufstellen eines Schutzgerüstes verzichtet.

Unfallhergang

Am Unfalltag war der 41-jährige Aufsichtsführende und spätere Verletzte mit einem Mitarbeiter dabei, vom Arbeitsgerüst aus die ersten Schalungsbretter im Traufbereich aufzubringen. Diese wurden mittels eines Pressluftnaglers auf die Sparren befestigt. Die beiden verlegten von dort aus einige Schalbretter. Anschließend begaben sie sich auf die vorhandene Schalungsebene auf der Dachfläche. Der Mitarbeiter verlegte dort die Schalbretter lose auf die Sparren und der spätere Verletzte befestigte diese mittels des Naglers auf den Sparren.

Beim Umsetzen auf der Schalungsebene betrat der spätere Verletzte ein noch nicht befestigtes Schalbrett. Durch die Belastung verrutschte das Schalbrett. Der spätere Verletzte verlor dadurch das Gleichgewicht und stürze über die Traufseite ca. 3,3 m auf den darunterliegenden Pflasterboden. Beim Auftreffen auf den Boden zog er sich schwere Schädelverletzungen zu. Der Mitarbeiter konnte nur noch Erste Hilfe leisten und die Rettungskette in Gang setzen.

Unfallvermeidung

Unfallursächlich für dieses Ereignis war, dass an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern bei mehr als 3 m Absturzhöhe keine Einrichtungen vorhanden waren, die ein Abstürzen von Personen verhindern. 

Weiterhin hatte es der Unternehmer versäumt, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen bzw. zu dokumentieren. Bei dieser Erstellung wäre er unweigerlich auch auf die Problematik eines Absturzes gestoßen und hätte entsprechende Maßnahmen festlegen müssen.

Auch die mindestens einmal jährlich durchzuführende Unterweisung der Mitarbeiter wurde nicht durchgeführt. Bei diesen Unterweisungen werden die Mitarbeiter immer wieder auf die Gefährdungen bei ihrer Arbeit hingewiesen und erforderliche Sicherungsmaßnahmen erläutert.

Hätten alle beteiligten Personen die aus ihrer Verantwortung entstehenden Pflichten wahrgenommen, wäre der Unfall in dieser Schwere vermutlich verhindert worden. Daher muss es immer heißen: „ABSICHERN STATT ABSTÜRZEN"!

Praxishilfen und Checklisten

In regelmäßigen Abständen berichten wir über einen Unfallhergang, um Sie für die Unfallgefahren bei Ihren täglichen Arbeiten zu sensibilisieren. Sorgen Sie durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen für ein Mehr an Sicherheit in Ihrem Betrieb. Sie finden zahlreiche Praxishilfen und Checklisten hier auf dieser Internetseite.

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17.04.2014

Abstürze durch Treppenöffnungen vermeiden

In regelmäßigen Abständen berichten wir über einen Unfallhergang und zeigen, wie er hätte vermieden werden können.

Ein Zimmererbetrieb hatte den Auftrag, im Rahmen der Komplettsanierung eines Reihenhauses zwei Gauben auf dem Satteldach zu errichten. Das Reihenhaus umfasst die Stockwerke Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss und war zum Unfallzeitpunkt vollständig entkernt. Beide Außenfassaden waren komplett eingerüstet. Der Unternehmer führte die Zimmererarbeiten gemeinsam mit einem Bauhelfer im Dachgeschoss aus. Hier befand sich direkt neben der Wand eine Bodenöffnung für eine Treppe mit den Abmessungen von ca. 2 m Länge x 1 m Breite. Diese Öffnung lag über einer bestehenden Holztreppe, die vom Erdgeschoss ins Obergeschoss führte.

Zwischen dem Obergeschoss und dem Dachgeschoss war aber noch keine Treppe eingebaut. Der Aufstieg zu den Arbeitsplätzen im Dachgeschoss erfolgte über eine Anlegeleiter, die von der Holztreppe zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss durch die Treppenöffnung ins Dachgeschoss führte. Diagonal über diese Treppenöffnung war nur eine 3 m lange Einzelbohle gelegt worden.

Unfallhergang

Vor dem Unfall stand der Bauhelfer direkt neben der Treppenöffnung und wollte einen alten Dachsparren des Satteldaches lösen. Als er daran kräftig zog, löste sich der Sparren plötzlich und er musste etwas zurückweichen. Dabei trat er in die unzureichend gesicherte Treppenöffnung und stürzte durch den Spalt zwischen der Bohle und der Wand ab.

Er fiel ca. 3 m bis 5 m tief auf die Stufen der darunter liegenden Treppe. Beim Aufprall auf die Holzstufen verletzte er sich erheblich an mehreren Rippen sowie an der Lunge.

Unfallvermeidung

Technische Ursache für diesen Absturzunfall war, dass die Treppenöffnung in der Dachgeschossdecke unsachgemäß gesichert worden war. Die Einzelbohle hat nicht ausgereicht, um die Öffnung komplett und fachgerecht abzudecken.

In der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (BGV C22) wird bei Öffnungen unabhängig von der Absturzhöhe im § 12a gefordert:

An Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern.

Generell gibt es zwei Möglichkeiten zur Sicherung von Öffnungen: Abdecken oder Umwehrung der Absturzkanten, z.B. durch einen 3-teiligen Seitenschutz.

Die Forderung der Unfallverhütungsvorschrift ist erfüllt, wenn die Öffnungen oder Vertiefungen

  • umwehrt oder
  • begehbar und unverschieblich abgedeckt oder
  • mit tragfähigem Material verfüllt oder ausgefüttert sind.

Außerdem muss eine Abdeckung immer lückenlos sein, was beim Unfallbeispiel eben nicht der Fall war.

Als organisatorische Ursachen, die den Unfall begünstigt haben, wurde festgestellt, dass vom Unternehmer für die geplanten Zimmererarbeiten keine Gefährdungsbeurteilung vorgelegt werden konnte und dass der Bauhelfer nicht anhand der Gefährdungsbeurteilung unterwiesen worden war. Für die Beschäftigten hatte zuvor überhaupt keine Unterweisung stattgefunden.

Der Unternehmer des Zimmererbetriebes wurde im Rahmen der Unfalluntersuchung auf diese Punkte angesprochen und meinte dazu nur: „Wenn ich auf den Bau gehe, weiß ich, was mich erwartet.“

Diese Aussage zeigt, dass er vom Nutzen einer Gefährdungsbeurteilung und von der Notwendigkeit einer regelmäßigen betrieblichen Unterweisung seiner Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit keineswegs überzeugt ist.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die Unterweisung der Beschäftigten sind verbindliche Arbeitgeberpflichten, die sich aus den Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes (§§ 5 und 12) ergeben. Diese Forderungen sind angesichts des Unfallgeschehens im Baubereich und bei den vielfältigen Gefährdungen im Zimmererhandwerk mehr als berechtigt.

Gerade das aktuelle Unfallbeispiel sollte zum Umdenken veranlassen, damit die Prävention bei Zimmererarbeiten wirksam verbessert und somit das Unfallgeschehen in diesem Gewerbezweig deutlich gesenkt werden kann.

Praxishilfen und Checklisten

In regelmäßigen Abständen berichten wir über einen Unfallhergang, um Sie für die Unfallgefahren bei Ihren täglichen Arbeiten zu sensibilisieren. Sorgen Sie durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen für ein Mehr an Sicherheit in Ihrem Betrieb. Sie finden zahlreiche Praxishilfen und Checklisten hier auf dieser Internetseite.

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19.03.2014

Maschinenunfälle vermeiden

Ein Lehrling schildert seinen Arbeitsunfall, der bei korrekter Einweisung durch die Verantwortlichen auf der Baustelle hätte vermieden werden können. Am Ende des Newsletter finden Sie daher auch zahlreiche Hinweise, was Sie als Unternehmer tun können.

Der Unfallgeschädigte berichtet von seinem Unfall: „Mein Name ist Ferdi Krüger (Name wurde von der Redaktion geändert) und ich bin vier Wochen vor meinem Unfall 18 Jahre alt geworden. Ich bin Lehrling in einem Zimmereibetrieb und sehr glücklich über diesen Ausbildungsplatz. Es war schon immer mein Wunsch, einmal als Zimmerer arbeiten zu dürfen. Der Umgang mit Holz und den Maschinen sowie die abwechslungsreichen Arbeiten in der Werkstatt wie auf der Baustelle - all dies haben mich gereizt, diesen Beruf zu erlernen. In der überbetrieblichen Ausbildung habe ich bereits am Maschinenkurs für Zimmerermaschinen teilgenommen. Dort hat man uns beigebracht, wie man mit den stationären Maschinen in der Werkstatt und mit Handmaschinen richtig umgeht.

Über den Umgang mit einer Baustellenkreissäge habe ich dort leider nichts erfahren. Auch im Betrieb und auf der Baustelle hat mich zuvor niemand im Umgang mit der Baustellenkreissäge unterwiesen. So dachte ich, dass die Maschine, die auf der Baustelle war, keinen Spaltkeil braucht. Denn sie ist schon etwas älter und ich hatte schon zuvor mit dieser Maschine auf dieser Baustelle gearbeitet. Ein Spaltkeil war an dieser Säge in der Zeit, wo ich dort war, nicht vorhanden. 

Wie es nun nach meinem Arbeitsunfall mit mir und meinem beruflichen Ziel weitergehen wird, kann ich heute noch nicht sagen. Ich habe Zweifel, ob ich meine Ausbildung fortsetzen kann. Denn ich weiß noch nicht, wie es in der Zukunft um meine linke Hand bestellt sein wird.“

Unfallhergang

Auf der Baustelle waren mehrere Gesellen und der Auszubildende bereits seit geraumer Zeit damit beschäftigt, ein Haus in Holzständerbauweise zu errichten. Am Unfalltag hatte der Auszubildende vom Aufsichtsführenden den Auftrag erhalten, selbstständig eine Arbeit im Inneren des Hauses zu erledigen.

In Zusammenhang mit dieser Arbeit war das längliche Auftrennen eines kurzen Kantholzes notwendig geworden. Dazu hat er das ca. 80 Zentimeter lange Holz zunächst am Längsanschlag der Baustellenkreissäge von vorne in die Säge geschoben; etwas mehr als zur Hälfte. Um nun mit den Händen dem Sägeblatt nicht zu nahe zu kommen, hat er sich seitlich an der Säge vorbei in den hinteren Bereich der Säge begeben, um von dort das Kantholz vollends durch das Sägeblatt zu ziehen. Beim Ziehen sei das Holz, so sein Bericht zum Unfallhergang, dann plötzlich nach vorne geschlagen. Er ist dann mit der Hand in das aufsteigende Sägeblatt geraten.

Unfallvermeidung

Unfallursächlich bei diesem Unfall war unter anderem der fehlende Spaltkeil, eine wichtige und wirkungsvolle Sicherheitseinrichtung an einer Kreissäge. Er dient zum einen als Rückschlagsicherung, zum anderen als Schutz gegen Berühren des aufsteigenden Zahnkranzes. Der Spaltkeil muss so gestaltet, montiert und eingestellt sein, dass der Spalt zwischen dem Sägeblatt und dem Spaltkeil an keiner Stelle acht Millimeter übersteigt. Die Dicke des Spaltkeils muss an das Kreissägeblatt angepasst sein. Der Spaltkeil darf nicht dicker sein, als die Schnittfugenbreite und nicht dünner als der Grundkörper. Bei Verdecktschnitten (Nuten, Fälzen usw.) muss der Spaltkeil ca. zwei Millimeter unter der höchsten Sägezahnspitze eingestellt sein.

Merke: Spaltkeil nicht demontieren und immer auf die richtige Einstellung achten!

Des Weiteren wurde versäumt, eine betriebsinterne Unterweisung an der Baustellenkreissäge durchzuführen. Das zeigt sich letztlich an der Arbeitsweise des Verletzten. Das Herumgehen um die Säge und das Ziehen des Holzes durch das Sägeblatt war unprofessionell. Eine sichere Werkstückführung war dadurch nicht gegeben.

Generell gilt für den Einsatz von Baustellenkreissäge:

  • kein Betrieb durch Personen unter 15 Jahren
  • Betrieb durch Jugendliche nur nach Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG)
  • Betrieb nur durch geeignete und unterwiesene Personen

Der Unternehmer hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu unterweisen. Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen und muss dokumentiert werden.

Bei den Unterweisungen an den einzelnen Maschinen sind vom Unternehmer die Benutzungsbedingungen und Einsatzbedingungen zu ermitteln:

• Welche Werkzeuge sind für die Maschine geeignet?
• In welchen besonderen Bereichen (z.B. explosionsgefährdeter Bereich, Nass-Bereich) darf die Maschine eingesetzt werden?
• Für welche Tätigkeiten darf die Maschine benutzt werden (z.B. Bedienungsanleitung des Herstellers)?

Merke: Betriebsanleitungen des Herstellers berücksichtigen und ebenso die Betriebsanweisungen beachten!

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25.02.2014

Tödlicher Absturz eines Auszubildenden

In diesem Newsletter wird ein Unfallhergang geschildert, der hätte vermieden werden können, wenn der Unternehmer seinen Verpflichtungen zur Arbeitssicherheit nachgekommen wäre.

Ein Zimmereibetrieb hatte den Auftrag, die Zimmerer- und Dacharbeiten an einer neuen Sporthalle auszuführen. Die Montage der Dachbinder (Brettschichtholz) erfolgte mittels Autokran und Hebebühnen. Nachdem die Dachbinder montiert waren, wurden vorgefertigte Holz-Sandwich-Tafeln (Schallschutzelemente) auf den Bindern verlegt. Darüber sollte später die Dachabdichtung aufgebracht werden. Zum Unfallzeitpunkt waren zwei Zimmerergesellen und ein Auszubildender vor Ort tätig.

Unfallhergang

Die Beschäftigten hatten bereits alle für diesen Arbeitstag geplanten Tafeln verlegt und waren noch mit den Vorbereitungen für den nächsten Tag beschäftigt. Zuletzt mussten noch die bereits auf der fertig verlegten Dachfläche gelagerten Materialstapel mit Folie abgedeckt werden. Damit die Folie nicht vom Wind weggeweht werden kann, sollten Latten und Bretter über die Folie geschraubt werden. Ein Beschäftigter – der später tödlich verletzte Auszubildende – wollte den Akkuschrauber holen und trat auf dem Weg zum Werkzeugkoffer auf eine mit Folie überspannte Lücke in der Dachfläche. Er stürzte ca. 13 Meter in die Tiefe und zog sich tödliche Verletzungen zu.

Unfallursache

Ursächlich für den Unfall waren die fehlenden Absturzsicherungen bzw. Auffangeinrichtungen, welche laut Unfallverhütungsvorschrift BGV C 22 „Bauarbeiten“ § 12 (3) in diesem Fall zwingend erforderlich gewesen wären. 

Hier heißt es: Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen), müssen vorhanden sein, wenn die Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mehr als zwei Meter beträgt. Auch unter Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (Anseilschutz) hätte hier nicht gearbeitet werden dürfen.

In der Durchführungsanweisung zu § 12 wird extra darauf hingewiesen, dass der Einsatz von kollektiven (technischen) Sicherungsmaßnahmen Vorrang vor der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (Anseilschutz) hat.

Unfallvermeidung

Bei diesem Unfall kommt erschwerend noch hinzu, dass die Auffangnetze, welche nach Auskunft des ausschreibenden Architekten in der Ausschreibung enthalten waren, durch den ausführenden Zimmererbetrieb nicht eingesetzt wurden.

Im Bereich der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes sind hier die nicht erfolgte Gefährdungsbeurteilung, die fehlende Unterweisung, sowie der fehlende Aufsichtsführende an der Baustelle zu nennen. In der Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 „Grundsätze der Prävention“ § 3 und im Arbeitsschutzgesetz § 5, wird die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), deren Dokumentation und Überprüfung der festgelegten Maßnahmen als Unternehmerverpflichtung benannt.

Ebenfalls wird in der BGV A 1 § 4 in Verbindung mit § 12 des Arbeitsschutzgesetzes die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten gefordert. In der Unfallverhütungsvorschrift BGV C 22 „Bauarbeiten, § 4 wird der Unternehmer aufgefordert die Baustelle durch einen fachlich geeigneten Vorgesetzten leiten zu lassen und das die Baustelle von einer weisungsbefugten Person (Aufsichtsführende) beaufsichtigt wird.

Wäre der Unternehmer seinen Verpflichtungen nachgekommen, hätte dieser tödliche Unfall vermieden werden können.

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11.02.2014

Vermeidung eines Durchsturzes durch Holzfaserplatten

In regelmäßigen Abständen berichten wir über einen Unfallhergang und zeigen, wie er hätte vermieden werden können.

Herr A. war mit der Verschalung einer Dachfläche in einem Rohbau betraut. Das Bauwerk war komplett mit einem Fassadengerüst inklusive eines Dachfanggerüstes umschlossen. Die Dachneigung der Dachfläche betrug ca. 28 Grad. Absturzhöhen ins Innere des Bauwerks betrugen ca. 3,5 m bis ca. 5 m. Eine Sicherung gegen Absturz nach innen war nicht vorhanden. Das Achsmaß der Sparren betrug ca. 0,75 m.

Die Verschalung der Dachfläche sollte im Vordachbereich mit Nut- und Federbrettern und im Innenbereich mit Holzfaserplatten durchgeführt werden. Die Holzfaserplatten hatten die Abmessungen von 2,5 m x 0,6 m und wiesen eine Stärke von 3,5 cm auf. Sie waren umlaufend mit einer Nut- und Federverbindung ausgebildet. Die Holzfaserplatten wurden direkt von einer Palette des Herstellers von Hand aufgenommen. Auf die nicht durchtrittsicheren Holzfaserplatten wurde mittels eines Einlegers in der Folienumwicklung an der Palette hingewiesen.

Die Holzfaserplatten wurden beim Verarbeiten auf der Dachfläche direkt von der am Kran hängenden Palette auf die Dachkonstruktion gelegt. Herr A. war bei den Verlegearbeiten auf der Dachfläche alleine. Seine Kollegen waren mit anderen Arbeiten im Rohbau beschäftigt.

Unfallhergang

Die Verlegung der Holzfaserplatten erfolgte nach Fertigstellung der Vordachschalung. Durch die Nut- und Federausbildung der Holzfaserplatten musste auf einen Stoß auf den Sparren nicht geachtet werden.

Herr A. bewegte sich bei seinen Verlegearbeiten auf der Dachfläche, die bereits von ihm mit den Holzfaserplatten belegt worden waren - ohne lastverteilende Beläge. Da ihm die Gefahr des Durchbrechens bekannt war, trat Herr A. nach seinen Angaben immer auf den Sparren. Zudem verlegte Herr A. nur so viele Reihen Holzfaserplatten, wie er anschließend mit einer Lage Dachpappe überdecken konnte. Bei diesen Arbeiten achtete Herr A. nicht auf den Sparrenabstand. Als er die Feldmitte eines Sparrenfeldes betrat, durchbrach die Holzfaserplatte. Herr A. stürzte ca. 4 m ins Gebäudeinnere und zog sich mehrere Brüche im Lendenwirbelbereich zu.

Unfallvermeidung

Die Arbeiten sind so zu organisieren, dass ein Arbeiten von einem sicheren Arbeitsplatz aus möglich ist. Technische Lösungen sind organisatorischen Lösungen vorzuziehen. 

Bei einer Absturzgefahr nach innen und/oder einer Durchsturzgefahr sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, wie z.B. durch den Einsatz von durchtrittsicheren Platten. Hier sind die Herstellerangaben zu beachten.

Praxishilfen und Checklisten

In regelmäßigen Abständen berichten wir über einen Unfallhergang, um Sie für die Unfallgefahren bei Ihren täglichen Arbeiten zu sensibilisieren. Sorgen Sie durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen für ein Mehr an Sicherheit in Ihrem Betrieb. Sie finden zahlreiche Praxishilfen und Checklisten hier auf dieser Internetseite.



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18.06.2014

Vermeidung von Abstürzen durch Dachflächen

In regelmäßigen Abständen berichten wir über einen Unfallhergang und zeigen, wie er hätte vermieden werden können.

Ein Betrieb des Zimmererhandwerks hatte den Auftrag, die Dachfläche eines Erzeuger- Großmarktes zu sanieren. Bei der zu sanierenden Fläche handelte es sich um ca. 2500 m² Asbestzementdachfläche, ca. 725 m² Ziegeleindeckung und ca. 1200 m² Flachdachfläche. Die Asbestzementdachfläche und die Ziegeleindeckung sind mit einer Dachneigung von über 22 Grad als ein Steildach zu bewerten. Die Ziegeleindeckung und die Asbestzementplatten sollten entfernt und mit dem Flachdach neu abgedichtet werden. Dazu musste die Eindeckung entfernt und die Dachkonstruktion im Nachgang verschalt werden. Die freigelegte Binderkonstruktion sollte während des Abdeckens kontrolliert und ggf. durch die Zimmerer ertüchtigt werden.

Unfallhergang

Am Unfalltag hatte der Unternehmer den mündlichen Auftrag erteilt, die Baustelle einzurichten. Diese Arbeiten umfassten das Aufstellen des Autokranes, das Abladen der Schalung, das Erstellen des Seitenschutzes auf der Flachdachfläche und das Reinigen der Flachdachfläche. Alle Tätigkeiten betrafen Bereiche ohne Absturzgefährdung.

In den Bereichen des Ziegeldaches und der Asbestzementdachfläche waren als Absturzsicherung nach innen Schutznetze vorgesehen. Nach außen sollte im Giebelbereich ein Fanggerüst und an der Traufe ein Dachfanggerüst errichtet werden. Die Netze und die Gerüste sollten zwei Tage später durch ein beauftragtes Unternehmen montiert werden.

Die Baustelle wurde am Unfalltag zunächst eingerichtet. Ab Mittag wurde das Wetter besser, sodass sich der mündlich benannte Aufsichtführende und gelernte Dachdeckergeselle mit seinen Mitarbeitern dazu entschieden hat, die Ziegeldachfläche zu öffnen. Im Zuge dessen wurde einen Teil der Dachfläche abgedeckt. Die nun freigelegte Dachkonstruktion, die seit Jahren der Witterung ausgesetzt war, sollte von einem Zimmerer ertüchtigt und komplett verschalt werden.

Zum Erreichen des Arbeitsplatzes benutzten die Beteiligten die Ziegeleindeckung als Verkehrsweg. Beim Übersteigen über den First brach ein Ziegel einschließlich der darunterliegenden Dachlatte. Diese hatte einen Querschnitt von lediglich 24 mm / 48 mm bei einem Sparrenabstand von ca. 80 cm. Einer der Mitarbeiter stürzte ca. 8 m tief auf den Boden der Halle des Erzeuger-Großmarktes.

Der gelernte Zimmerer brach sich infolge des Absturzes das Becken und zertrümmerte sich eine Kniescheibe. Durch einen Notarzt wurde der Verletzte erstversorgt, um dann im Anschluss im Krankenhaus weiter behandelt zu werden. Der Verunfallte wurde mehrfach operiert. Ihm steht eine langwierige und aufwendige Rehabilitation bevor.

Unfallvermeidung

Ursache für diesen Unfall war der Bruch des Dachziegels und der darunterliegenden Dachlatte. Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn lastverteilende Beläge als Verkehrsweg und Arbeitsplatz verwandt worden wären. Zusätzlich hätte die Dachfläche vor Beginn der Arbeiten nach innen und nach außen gegen Absturz abgesichert sein müssen.



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16.07.2014

Abstürze von Gerüsten

In regelmäßigen Abständen berichten wir über einen Unfallhergang und zeigen, wie er hätte vermieden werden können.

Dieses Mal geht es um die Vermeidung von Abstürzen von Gerüsten. Es waren Zimmererarbeiten an einem Schleppdach an einem neu gebauten Wohnhaus auszuführen. Dazu sollte das vorhandene und für die "schon abgeschlossenen" Dacharbeiten nicht mehr benötigte Gerüst umgebaut werden. Diese Arbeiten wurden von einem Gerüstbauunternehmen durchgeführt.

Unfallhergang

Ein Zimmermeister wollte zum Zeitpunkt der noch laufenden Umbaumaßnahmen die Eignung des Gerüstes für seine Arbeiten prüfen. Dazu begab er sich auf das Gerüst. Als er im Rahmen seiner Begutachtung eine Konsole der ersten Gerüstlage betrat, rutschte diese zur Seite. Der dort noch lose aufgelegte Belag kippte und der Zimmermeister stürzte dadurch aus einer Höhe von über zwei Metern auf die Betonfläche der Terrasse ab. Dabei zog er sich Kopf- und Schulterverletzungen zu. 

Die Unfalluntersuchung ergab, dass die Gerüstkonsole noch nicht befestigt und der Belag noch nicht gesichert waren. Der Gerüstumbau war noch nicht abgeschlossen.

Unfallvermeidung

Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn zwei Punkte beachtet worden wären. 

Erstens: Wenn bestimmte Teile eines Gerüsts nicht einsatzbereit sind - insbesondere während des Auf-, Ab- oder Umbaus - sind diese Teile mit dem Verbotszeichen "Zutritt verboten" zu kennzeichnen. Außerdem muss der Zugang zur Gefahrenzone durch Absperrungen verhindert werden. Diese Maßnahmen sind vom Gerüstersteller durchzuführen. 

Zweitens: Das Gerüst ist vor der ersten Inbetriebnahme zu prüfen. Ziel ist es, sich über die ordnungsgemäße Montage und der sicheren Funktion des Gerüstes zu überzeugen. Die Prüfung vor Inbetriebnahme hat jeder Nutzer des Gerüstes durchzuführen. 

Fazit: Als Fazit bleibt festzuhalten, dass Gerüstersteller und Gerüstbenutzer eng zusammenarbeiten müssen. Nur durch eine enge Abstimmung ist ein sicherer Umgang mit Gerüsten auf den Baustellen möglich.

Hinweise zur Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten sind in der BGI 663 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten“ zu finden. Darin wird die praktische Anwendung der Rechtsgrundlagen, wie Betriebssicherheitsverordnung, Technische Regeln für Betriebssicherheit u.a., beschrieben.

Informationen

Auf dieser Internetseite finden Sie in der Rubrik "Praxishilfen", Unterpunkt "Checklisten", ein "Prüfprotokoll für Arbeits- und Schutzgerüste" und eine "Checkliste für Benutzer von Gerüsten".



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