Der Unternehmer muss in seiner Gefährdungsbeurteilung folgende Kriterien berücksichtigen:
- Absturzhöhe
- Art und Dauer der Tätigkeit
- körperliche Belastung
- Standplatzneigungswinkel
- Rutschgefahr
- Gefährdungen unterhalb des Arbeitsplatzes bzw. in der Umgebung.
Rangfolge der Maßnahmen zum Schutz vor Absturz:
- Absturzsicherungen (Seitenschutz, Absperrungen) Sind diese z. B. wegen Arbeiten an der Absturzkante nicht möglich: à 2.
- Auffangeinrichtungen (Fang-/Dachfanggerüste, Auffangnetze) Sind auch diese nicht möglich: à 3.
- Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)
- Ist auch PSAgA nicht möglich: In Ausnahmefällen darf auf die Schutzmaßnahmen 1. - 3. verzichtet werden, wenn die Beschäftigten fachlich qualifiziert, körperlich geeignet und für diesen Fall besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss deutlich erkennbar sein.
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